France: Abkommen für verbesserte Auswertung von Filmen

Gemäss einem im Oktober 2016 in Kraft getretenen Abkommen ist ein Produzent in Frankreich verpflichtet, sich um die fortlaufende Nutzung von Filmen und audiovisuellen Werken zu bemühen. Mit diesem wichtigen Schritt garantiert man den Urhebern, dass ihre Werke dem Publikum zugänglich gemacht werden.

Zahlreiche Spielfilme oder audiovisuelle Werke sind nicht zugänglich, obwohl die Entstehung neuer Technologien ihre Verbreitung beim Publikum so viel einfacher macht als früher. Dieser Missstand soll nun behoben werden, indem der Produzent durch das französische Gesetz über das geistige Eigentum dazu verpflichtet wird, sich für eine regelmässige Nutzung der Werke einzusetzen. Die Bedingungen für die Umsetzung dieser gesetzlichen Pflicht müssen über eine Branchenvereinbarung festgelegt werden.

Diese neue Vorschrift betrifft im Wesentlichen französische Filme und audiovisuelle Werke (Spiel-, Trick- und Dokumentarfilme sowie Adaptationen der darstellenden Kunst, die vom Centre national du cinéma Frankreichs unterstützt wurden).

Der Produzent hat ab sofort drei Auflagen zu erfüllen:

  • Speicherung aller Elemente, die zur Verwirklichung des Films verwendet wurden, um zu garantieren, dass die Werke in digitalen Formaten vorliegen, so dass man sie insbesondere online anbieten kann.
  • Suche nach Nutzungsmöglichkeiten für jeden Film, durch Organisation entweder eines Vertreibers oder eines Verteilers, der die Nutzung in einer der folgenden Formen anbieten kann: Kino, Ausstrahlung über nationalen oder regionalen TV-Sender, Videogramme (DVD, Blu-ray), Anbieter von audiovisuellen On-demand-Medien (VoD mit Abonnement oder punktuell, mit oder ohne definitives Herunterladen), nicht kommerzielle Netzwerke (Mediatheken, Filmarchive, Festivals, Filmklubs usw.).
  • Information: Mindestens einmal pro Jahr muss er dem Urheber die Einnahmen aus jeder Nutzung offenlegen.

 

Quelle: www.sacd.fr