Je schneller die SSA die Werkanmeldungen erhält, desto schneller können die Rechte an unsere Mitglieder ausgezahlt werden. Sobald das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. fertiggestellt ist,…
…ist die „kreative“ Phase für die Urheberin/den Urheber abgeschlossen. Das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. muss nun bei der SSA angemeldet werden. Dazu stehen online die Formulare „WerkanmeldungMeldung sämtlicher Angaben zu einem Werk, die für Inkasso und Auszahlung der Werknutzungsentschädigungen notwendig sind “ zur Verfügung. Eine WerkanmeldungMeldung sämtlicher Angaben zu einem Werk, die für Inkasso und Auszahlung der Werknutzungsentschädigungen notwendig sind enthält Informationen zur Werkidentität (Titel, Dauer, usw.), aber auch – und vor allem – der unter den Miturhebern vereinbarte Aufteilungsschlüssel für die Entschädigungen.
Dieser Schritt ist äusserst wichtig für die VerwertungsgesellschaftIn der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte: ProLitteris, SSA, Suissimage, SUISA, SWISSPERFORM, da sie nur so das Inkasso und die Verteilung der Vergütungen besorgen kann. Aufführungsrechte z.B. fakturiert die SSA erst, wenn die WerkanmeldungMeldung sämtlicher Angaben zu einem Werk, die für Inkasso und Auszahlung der Werknutzungsentschädigungen notwendig sind vollständig ist.
Die Zahlung an den Urheber erfolgt umso rascher, je früher (d.h. vor der ersten Vorstellung oder Ausstrahlung) das WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. angemeldet wurde. Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter müssen der SSA alle ihre Werke anmelden, die in das Tätigkeitsfeld der SSA fallen. Das sehen die Statuten vor, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben.
Bei audiovisuellen Werken muss der WerkanmeldungMeldung sämtlicher Angaben zu einem Werk, die für Inkasso und Auszahlung der Werknutzungsentschädigungen notwendig sind obligatorisch eine Kopie des Urhebervertrags beigelegt werden. Auch bei Bühnenwerken ist der SSA jeder allenfalls unterzeichnete VerlagsvertragVertrag, mit dem ein Urheber/eine Urheberin einem Verleger das Recht einräumt, Exemplare seines Werk herzustellen und in Verkehr zu bringen einzureichen.
Das Melden der Werkdaten an die SSA ist auch der Ausgangspunkt zur internationalen Informationsvernetzung, dank derer die Rechte auch im Ausland effizient wahrgenommen werden können.
Und schliesslich sollte man die WerkanmeldungMeldung sämtlicher Angaben zu einem Werk, die für Inkasso und Auszahlung der Werknutzungsentschädigungen notwendig sind nicht mit der Werkhinterlegung verwechseln, da letztgenanntes Vorgehen nur dazu dient, dem Urheber ein Beweisstück zu geben, um sich gegen ein allfälliges PlagiatDie Handlung, ein fremdes Werk (oder ein Teil davon) als eigenes Werks auszugeben und/oder anzubieten zu wehren. Es besteht keinerlei Verbindung mit der WerkanmeldungMeldung sämtlicher Angaben zu einem Werk, die für Inkasso und Auszahlung der Werknutzungsentschädigungen notwendig sind , welche der SSA erlaubt, die Rechte der Urheberinnen und Urheber am betroffenen WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. wahrzunehmen.
Formulare: https://www.ssa.ch/de/content/werkanmeldung
oder über: info@ssa.ch