Der Gemeinsame TarifDie von allen schweizerischen Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Werknutzer ausgehandelten Konditionen für die Erhebung der Entschädigungen im Rahmen der zwingend kollektiven Verwertung. Die Tarife werden von der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte genehmigt. 14 ist die konkrete Umsetzung des neuen obligatorischen Vergütungsanspruchs, der zugunsten der Urheber/innen und Interpret/innen…
…von audiovisuellen Werken 2020 im Schweizer Urheberrechtsgesetz eingeführt wurde. Die SSA verwaltet diesen neuen Tarif in enger Zusammenarbeit mit und geschäftsführend für die drei anderen betroffenen Verwertungsgesellschaften, d.h. SuissimageSuissimage nimmt kollektiv die Urheberrechte an Filmen und audiovisuellen Werken wahr. Sie verttrit Drehbuchautor/innen und Regisseur/innen sowie von Inhaberinnen von Urheberrechten wie Filmproduzentinnen wahr. Quelle: www.suissimage.ch, Swissperform und ProLitterisVerwertungsgesellschaft für Literatur, Fotografie und bildende Kunst. Der Tarif wurde Ende November 2021 von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigt.
Die Verhandlungen wurden kurz nach dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über das UrheberrechtGesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die dem Urheber/der Urheberin eines Werkes persönlichkeitsrechtliche oder vermögensrechtliche Vorrechte zuschreiben und verwandte Schutzrechte aufgenommen, das diesen neuen und unveräusserlichen VergütungsanspruchAnspruch auf Vergütung, welche die gesetzliche Beschränkung eines Exklusivrechts kompensiert. Vor allem relevant bei der zwingend kollektiven Verwertung. vorsieht, der auch zwingend von den durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGEEidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum - Kontrollorgan der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte in der Schweiz) zugelassenen Verwertungsgesellschaften verwaltet werden muss. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurde mit den für die werknutzenden Unternehmen repräsentativen Verbänden verhandelt. Diese Organisationen vertraten sowohl Schweizer und internationale Plattformen als auch Kabelfernsehbetreiber, Fernsehanstalten, Institutionen zur Erhaltung von audiovisuellem Kulturgut und Museen. Denn «wer ein audiovisuelles WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. erlaubterweise so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben», muss nun den Urheber/innen und Interpret/innen dieser Werke eine Vergütung zahlen. Nach einem Jahr intensiver Verhandlungen kamen die Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände zu einer Einigung, die von der Eidgenössischen Schiedskommission geprüft und genehmigt wurde.
Der Tarif regelt zahlreiche Aspekte im Zusammenhang mit dieser Vergütung. Er deckt alle Formen von Video on DemandÜbertragungsform in digitalen Netzen, die es dem Benutzer erlaubt, audiovisuelle Werke eines Anbieters zu einem beliebigen Zeitpunkt und in einem beliebigen Ort ab digitalen Datenbanken zu beziehen. Im Gegensatz zu Pay-per-view und Near-video-on-demand ist das Angebot an keine durch ein Programm determinierte Chronologie gebunden. Dieses Verfahren bedingt eine vorübergehende Reproduktion der Daten auf verschiedenen technischen Trägern. ab:
- «Subscription Video on Demand» (SVODBeim Subscription Video on Demand („SVOD“) bezahlt der Schweizer Endabnehmer (hier: der „Abonnent“) oder ein Intermediär dem Nutzer periodisch ein Entgelt (Abonnementsgebühr), damit der Nutzer dem Schweizer Endabnehmer während der Dauer des Abonnements eine Mehrzahl audiovisueller Werke zugänglich macht. Der Qualifikation eines Angebots als SVOD steht nicht entgegen, dass der Nutzer seinen Abonnenten die Bezahlung des Entgelts zuweilen erlässt (zum...), d.h. der Zugang zu einem Werkkatalog gegen Bezahlung eines Abonnements durch die Konsumentin/den Konsumenten;
- «Advertising-based Video on Demand» (AVODBeim Advertising-based Video on Demand („AVOD“) macht der Nutzer Schweizer Endabnehmern audiovisuelle Werke zugänglich. Der Nutzer finanziert sein AVOD-Angebot primär über Werbeeinnahmen. Der Schweizer Endabnehmer kann die zugänglich gemachten Werke in der Regel kostenlos konsumieren. (GT 14)), d.h. ein für das Publikum kostenloses Angebot, das durch Werbung finanziert wird;
- «Transactional video on demand» (TVODBeim Transactional Video on Demand („TVOD“) bezahlt der Schweizer Endabnehmer oder ein Intermediär dem Nutzer ein bestimmtes einmaliges Entgelt, damit der Nutzer dem Endabnehmer während einer durch den Nutzer beschränkten Zeitdauer ein bestimmtes audiovisuelles Werk zugänglich macht. (GT 14)) und «Electronic Sell Through» (ESTBeim Electronic Sell Through („EST“) bezahlt der Schweizer Endabnehmer oder ein Intermediär dem Nutzer ein bestimmtes einmaliges Entgelt, damit der Nutzer dem Schweizer Endabnehmer ein bestimmtes audiovisuelles Werk so zugänglich macht, dass er es herunterladen und ohne durch den Nutzer beschränkte Zeitdauer konsumieren kann. (GT 14)), d.h. Zugriff auf ein bestimmtes WerkGeistige Schöpfung der Literatur und Kunst (sowie Computerprogramme), die individuellen und damit einmaligen Charakter hat. Dieser individuelle Charakter ist Bedingung dafür, dass ein Werk geschützt werden kann. gegen einmalige Zahlung für ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Visionieren;
- «Free video on demand» (FVODBeim Free Video on Demand („FVOD“) macht der Nutzer Schweizer Endabnehmern audiovisuelle Werke zugänglich. In Abgrenzung zum AVOD finanziert der Nutzer sein Angebot nicht über Werbeeinnahmen, sondern anderweitig (z.B. über Gebühren [etwa Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge], Subventionen, Spenden oder gleichartige Zuwendungen). Die Schweizer Endabnehmer können die zugänglich gemachten Werke kostenlos bzw. im Falle von durch öffentlich-rechtliche Gebühren finanzierten Angeboten ohne zusätzlich...), d.h. werbefreie Angebote, auf welche das Publikum kostenlos zugreifen kann.
Die Vergütung wird in der Regel auf Basis der jedem Angebot eigenen Einnahmen berechnet. In gewissen Fällen ist sie an eine Mindestentschädigung gekoppelt. Für FVODBeim Free Video on Demand („FVOD“) macht der Nutzer Schweizer Endabnehmern audiovisuelle Werke zugänglich. In Abgrenzung zum AVOD finanziert der Nutzer sein Angebot nicht über Werbeeinnahmen, sondern anderweitig (z.B. über Gebühren [etwa Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge], Subventionen, Spenden oder gleichartige Zuwendungen). Die Schweizer Endabnehmer können die zugänglich gemachten Werke kostenlos bzw. im Falle von durch öffentlich-rechtliche Gebühren finanzierten Angeboten ohne zusätzlich... wurden Minutentarife oder jährliche Pauschalen vereinbart.
Der Tarif regelt alle Aspekte betreffend Berechnung, Rechnungsstellung, Nutzungsmeldung und Kontrolle. Er tritt per 1. Januar 2022 in Kraft und die SSA arbeitet gegenwärtig an der Umsetzung des Inkassos. Parallel dazu bereitet sie den Rahmen und die nötigen Ressourcen für die ersten Verteilungen vor, die voraussichtlich im Herbst 2023 stattfinden.
Es soll auch daran erinnert werden, dass dieser VergütungsanspruchAnspruch auf Vergütung, welche die gesetzliche Beschränkung eines Exklusivrechts kompensiert. Vor allem relevant bei der zwingend kollektiven Verwertung. nicht für sämtliche audiovisuellen Werke gilt. Die Anwendung der obligatorischen Vergütung hängt nämlich davon ab, dass im Produktionsland des Werks ein analoges kollektives Verwaltungssystem existiert; sie ist somit nicht universell gültig. Zudem sieht das neue Gesetz zahlreiche Ausnahmen je nach Werkgenre vor: Urheberinnen und Urheber von Werbespots oder -filmen, oder von Firmenporträts kommen beispielsweise nicht in den Genuss der neuen Regelung. Urheber/innen von Musik verfügen über ein eigenes Verwaltungssystem ausserhalb des Gemeinsamen TarifsDie von allen schweizerischen Verwertungsgesellschaften und den Verbänden der Werknutzer ausgehandelten Konditionen für die Erhebung der Entschädigungen im Rahmen der zwingend kollektiven Verwertung. Die Tarife werden von der Eidgenössischen Schiedskommission für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte genehmigt. 14.
Der Gemeinsame Tarif 14 ist auf der Website der SSA publiziert. Er gilt für 3 Jahre, mit einer Verlängerungsmöglichkeit unter bestimmten Bedingungen.