Aktuelle COVID-19 Unterstützungen: was sich für Urheberinnen und Urheber ändert

Das am 26. September in Kraft getretene COVID-19-Gesetz sieht Unterstützungen für Kulturschaffende vor, jedoch mit einigen wichtigen Änderungen im Vergleich zu den dringenden Massnahmen letzten Frühling.

Nothilfe Suisseculture sociale
Die Nothilfe an Kulturschaffende wird verlängert. Urheberinnen und Urheber, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können bei Suisseculture sociale ein Gesuch einreichen: https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/de/
Einreichfrist für die Periode Oktober-Dezember: 20. Dezember 2020

EO für selbständig Erwerbende
Die Erwerbsausfallsentschädigung für Selbständige wird fortgeführt.


Urheberrechte

Kulturunternehmen: diese können nun generell finanzielle Schäden geltend machen (im Gegensatz zu letztem Frühling). Wichtig: Die Urheberrechtsentschädigungen müssen unbedingt in der Aufstellung für die Ausfallentschädigungsanträge aufgeführt werden. Allgemein gilt: Die SSA kann Urheberrechtsentschädigungen für annullierte Vorstellungen nur dann auszahlen, wenn sie sie bei der Produktion oder dem Veranstalter einkassieren konnte. Schreiben von Suisseculture an die Kulturunternehmen

Bühnenproduktionen
Damit Urheberinnen und Urheber entschädigt werden können, ist es wichtig, dass die Kompanien oder Gastspielorte die Tantiemen, die zu bezahlen gewesen wären, in ihrem Gesuch mit einrechnen.
Berechnungstabelle Tantiemen (Reiter DE öffnen)

Die Solidarität der Veranstalterinnen und Veranstalter ist jetzt umso wichtiger, als dass ausserordentliche Unterstützungen und Massnahmen, die den Urheberinnen und Urhebern im Frühling zugutekamen, nun nicht mehr in Kraft sind. Der Dachverband FRAS (Fédération romande des arts de la scène, Mitglied des SBV) unterstützt die von der SSA vorgeschlagene Vorgehensweise. Die beiden Organisationen arbeiten gemeinsam an der Präzisierung der Berechnungsmodalitäten.

Produzierende Kompanien halten meist die Aufführungsbewilligung der Urheberin/des Urhebers inne; der Umstand, dass der Gastspielort die vertraglich ihm zu Lasten geführten Tantiemen nicht bezahlt, kann also von der Kompagnie, die der Urheberin/dem Urheber gegenüber haftbar bleibt, als erlittener Schaden betrachtet werden.

Spezifische Berechnungsmodalitäten gelten unter Umständen im Fall von Werkaufträgen oder einem Arbeitsverhältnis zwischen Urheber/in und Produzent/in des Werks. Mehr Info in diesem Leitfaden.

Kino
Die SSA verwaltet keine Rechte an öffentlichen Filmvorführungen. Konsultieren Sie hierzu u.a. SFP oder ARF/FDS.


Kurzarbeit und Unterstützungen für befristet Angestellte
Kurzarbeitsentschädigungen können für befristete Anstellungen nicht mehr in Anspruch genommen werden, denn diese ausserordentliche Massnahme wurde nicht fortgesetzt.  Das Parlament berät jedoch in der Wintersession über deren allfällige Wiederaufnahme.
Auch die ausserordentliche Ausfallsentschädigung für Kulturschaffende gibt es nicht mehr – diese wird nur für Kulturunternehmen fortgeführt.


Unterstützungen der SSA für ihre Genossenschafter/innen

  • Solidaritätsfonds der SSA: In einem Fall von akuter Not und wenn die anderen Unterstützungsformen nicht greifen, kann ein Gesuch an marie.genton@ssa.ch gerichtet werden. Ihr Gesuch wird selbstverständlich strengst vertraulich behandelt.
  • Sie können Vorschüsse auf Urheberrechtsentschädigungen beziehen. Die SSA wird diese Beträge mit den künftigen Abrechnungen kompensieren. Schreiben Sie bitte an info@ssa.ch, um einen Vorschuss zu beantragen.